Kantonales Bibliotheksgesetz

Im Gesetz findet sich der Auftrag, dass Stadt und Kanton an einem zentralen Ort gemeinsam eine allgemein zugängliche Bibliothek errichten und führen. Diese Bibliothek wird die Nachfolgeinstitution der Kantons- und der Stadtbibliothek (Bibliothek Hauptpost mit allen Standorten).

Das kantonale Bibliotheksgesetz (sGS 276.1, gültig seit 1.1.2015) dient im Interesse von Bildung, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft insbesondere

a) der Sicherstellung der bibliothekarischen Grundversorgung

b) der Förderung eines zeitgemässen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Bibliothekswesens.

Bibliotheksgesetz vom 30. April 2013 als PDF